Aufgaben Thüringer Rechnungshof

Gebäude des Thüringer Rechnungshofes

„Ihre Steuergelder - unsere Prüfungsfelder“

Der TRH überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Freistaats einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe; er prüft stichprobenweise annähernd 10 Milliarden € an jährlichen öffentlichen Ausgaben und Einnahmen. Ebenfalls geprüft wird das Handeln des Freistaats bei privatrechtlichen Unternehmen, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist. Insgesamt sind dies vielfältige Aufgaben in unterschiedlichen Bereichen, z. B. Umwelt- und Naturschutz, Straßenbau, Steuern, Landesbeteiligungen ( z. B. bei der Landesentwicklungsgesellschaft LEG). Durch das Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetz ist dem Rechnungshof die überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung für die kommunalen Körperschaften übertragen worden.

Der TRH übt zudem eine zukunftsorientierte Finanzkontrolle durch Beratung aus.

Auf der Grundlage seiner Prüfungserfahrungen berät er die genannten Einrichtungen und Stellen sowie den Landtag und die Landesregierung.[2] Daneben äußert er sich auf Ersuchen des Landtags oder der Landesregierung gutachterlich zu Fragen, deren Beantwortung für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel von besonderer Bedeutung ist (§ 88 Abs. 3 ThürLHO).

Inhaltlich hat sich also die Finanzkontrolle von der reinen Überwachung der ordnungsgemäßen Abwicklung der haushaltsbezogenen Verwaltungsvorgänge zur Prüfung der zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der eingesetzten öffentlichen Mittel entwickelt. Wirtschaftlichkeit ist damit zu einem wesentlichen Prüfungsmaßstab des Landesrechnungshofs geworden. Dieses Prüfungskriterium wird in § 90 Nr. 4 ThürLHO dahingehend konkretisiert, dass insbesondere zu prüfen ist, ob eine Aufgabe mit geringerem Personal- und Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden kann.

Umfang und Intensität solcher Beratungen nehmen kontinuierlich zu. Die Beratung zielt auf Vorschläge für Qualitätsverbesserungen, Steigerung der Wirtschaftlichkeit, Einsparungen und  Mehreinnahmen.

 

  • Der TRH fasst seine Prüfungsfeststellungen in Prüfungsmitteilungen zusammen, die den geprüften Stellen zur Stellungnahme zugehen.
  • Über die wichtigsten Ergebnisse seiner Prüfungen berichtet der TRH gem. Art. 103 ThVerf jährlich dem Landtag und der Landesregierung in Form von „Bemerkungen“ (Jahresberichte). Sie sind Grundlage für die Entlastung der Landesregierung durch das Parlament (Art. 102 Abs. 3 ThVerf). Auf der Landes-Pressekonferenz wird dieser Bericht der Öffentlichkeit vorgestellt.
  • Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der TRH den Landtag und die Landesregierung jederzeit unterrichten (Sonderberichte).
  • Beratungen gegenüber Exekutive und Legislative erbringt der TRH nicht nur durch Empfehlungen in seinen Prüfungsmitteilungen und „Bemerkungen“, sondern vor allem durch besondere – schriftliche oder mündliche – Beratungsbeiträge zu aktuellen Themen (wie z. B. Gesetzesvorhaben und finanziell bedeutsame Beschaffungen) oder - aufgrund seiner Prüfungserfahrungen - bei der Aufstellung des Landeshaushalts.

 

Der TRH schaltet sich grundsätzlich nicht in aktuelle politische Auseinandersetzungen ein. Dennoch haben die Aussagen des Rechnungshofs politisches Gewicht. Der TRH hat sich in den fast 25 Jahren seines Bestehens zu einem wesentlichen Faktor im demokratischen Rechtsstaat Thüringen entwickelt. Das Parlament übt sein Budgetrecht und die damit verbundenen Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse nicht zuletzt dank der fachkundigen Information durch den TRH effizient aus. Der Informationsbedarf des Parlaments wächst ständig. Er umfasst alle Bereiche staatlichen Handelns. Mit seinen Äußerungen zum Landeshaushalt und seinen Bemühungen um Aufgabenkritik und „Verschlankung des Staates“ befindet sich der TRH mitten im politischen Handlungsraum. Außerdem kann der Rechnungshof politische Entscheidungen zumindest hinsichtlich ihrer finanziellen Voraussetzungen und Auswirkungen durch eine beratende Finanzkontrolle begleiten. Zukunftsorientierte Finanzkontrolle hat nämlich nicht nur die Aufgabe einer Haushaltsvollzugskontrolle, sondern insbesondere diejenige einer gegenwartsnahen Haushaltsgestaltungshilfe.


[2] § 88 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 6. Februar 1991 (GVBl. S. 3)

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