Die dem TRH obliegende Prüfungsmaterie, nämlich die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesverwaltung, ist sehr umfangreich. Eine vollständige Überprüfung aller Bereiche ist daher nur bedingt möglich. Nach § 89 Abs. 2 ThürLHO kann der Rechnungshof nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen. Der TRH bestimmt somit die Prüfungsdichte und Prüfungstiefe.
Seine Kriterien für die Auswahl der Prüfungsthemen sind vielschichtig. Vor allem soll durch die zeitnahe Prüfung finanziell bedeutsamer Sachverhalte ein möglichst repräsentativer Überblick gewonnen werden.
Das Prüfungsverfahren gliedert sich wie folgt:
Zunächst erfolgt die Auswahl des Prüfungsstoffs im Rahmen der Arbeitsplanung. Hier werden nach sachgerechtem Ermessen Prüfungsschwerpunkte gesetzt, die sich auf den Prüfungsgegenstand und die Art und Weise der Prüfung beziehen. Bei seinen Prüfungen unterscheidet der Rechnungshof zwischen
- Prüfungen, die die Ordnungsmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit des Handelns der Verwaltung zum Gegenstand haben (Ordnungsprüfungen),
- Prüfungen der Organisation, des Technikeinsatzes und der wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung der Verwaltung (Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen),
- Prüfungen der staatlichen Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen (Betätigungsprüfungen) und
- Prüfungen, die auf Wirkungsanalysen, Erfolgskontrollen oder Aufgabenkritik gerichtet sind (Effizienzprüfungen).
Es folgt die dem Prüfungsauftrag entsprechende Prüfungsankündigung gegenüber der zu prüfenden Stelle. Die geprüfte Stelle hat nach § 95 ThürLHO dem TRH die Unterlagen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder den Beauftragten des TRH vorzulegen. Erbetene Auskünfte sind dem TRH zu erteilen.
Prüfungsmaßstäbe sind „Ordnungsmäßigkeit“ und „Wirtschaftlichkeit“. Letztere umschreibt das Verhältnis von Aufwand und Nutzen. Unter dem Begriff „Ordnungsmäßigkeit“ wird die Rechtmäßigkeit, insbesondere die Einhaltung des Haushaltsplans und der Verwaltungsvorschriften, sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege geprüft. Die Ordnungsprüfung tritt jedoch zunehmend hinter der Wirtschaftlichkeitskontrolle zurück.
Nach § 90 ThürLHO (Inhalt der Prüfung) ist darauf zu achten, dass das Haushaltsgesetz und der Haushaltsplan eingehalten worden sind, ferner dass die Behörde wirtschaftlich und sparsam gehandelt hat. Dabei stellt sich auch die Frage, ob die Aufgabe mit geringerem Personal- und Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden könnte.
Nach einer Schlussbesprechung mit der geprüften Stelle wird das Prüfungsergebnis in den sog. Prüfungsmitteilungen niedergelegt. Diese Mitteilungen werden nach § 96 ThürLHO der geprüften Stelle zur Stellungnahme zugeleitet. Nach deren Stellungnahme und ggf. einer (weiteren) Erwiderung durch den Rechnungshof ist das Prüfungsverfahren in der Regel beendet. Der Rechnungshof kann – vom Prüfungsinstrumentarium her gesehen – keine Weisungen erteilen. Er besitzt keine Exekutivgewalt. Seine Prüfungsergebnisse sind nicht justiziabel. Er muss im Dialog mit der geprüften Stelle und ggf. mit deren Aufsichtsbehörden überzeugen.
Soweit das Prüfungsergebnis wegen der Haushalts- und Wirtschaftsführung für die Entlastung der Landesregierung von Bedeutung sein kann, fasst es der TRH nach § 97 ThürLHO in seinen „Bemerkungen“ zusammen, die er dem Landtag und der Landesregierung in der Regel einmal pro Jahr als Jahresbericht zuleitet.
Es folgt die parlamentarische Behandlung der Prüfungsergebnisse.
Die Wirkungen und Erfolge der Arbeit des TRH werden nur zu einem geringen Teil öffentlich sichtbar. Der Jahresbericht enthält lediglich eine Auswahl besonders bedeutsamer Fälle, die dem Parlament vor allem deswegen vorgelegt werden, weil Punkte strittig geblieben oder für die Entscheidung über die Entlastung der Regierung wesentlich sind.
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