Der TRH hat den Verfassungsauftrag, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes zu überwachen.[1] Dieser Verfassungsauftrag wird durch Gesetze ohne Verfassungsrang (sog. einfache Gesetze) konkretisiert, z. B. durch das Gesetz über den Thüringer Rechnungshof (ThRHG), die Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und das Haushaltsgrundsätzegesetz des Bundes.
Art. 103 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThVerf) bestimmt, dass der Rechnungshof eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde ist. Im Staatsgefüge des Freistaats nimmt der Landesrechnungshof mithin eine Sonderstellung ein. Er ist eine oberste Landesbehörde, die selbstständig und unabhängig von Exekutive und Legislative im sog. ministerialfreien Raum handelt. Es gibt Tendenzen, ihn zu einem Verfassungsorgan weiterzuentwickeln.
Der Landesrechnungshof ist für die parlamentarische Finanzkontrolle unentbehrlich, was Art. 102 Abs. 2 ThVerf verfassungsrechtlich verankert. Es besteht ein sog. dreiseitiges Verfassungsrechtsverhältnis: nur auf Grund der „Haushaltsrechnung“ sowie auf Grund der Berichte des Landesrechnungshofs darf der Landtag über die Entlastung der Landesregierung beschließen (Art. 102 Abs. 3 ThVerf).
Unabhängig von dieser verfassungsrechtlichen Funktion ist unstreitig, dass die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder ihre Befugnisse gegenüber den Verfassungsorganen im Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgericht verteidigen können (als „anderer Beteiligter“ im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, Art. 80 Abs. 1 Nr. 3 ThVerf).
Aus der richterlichen Unabhängigkeit der Mitglieder des TRH (Art. 103 Abs. 1 Satz 2 ThVerf, § 6 Abs. 1 S. 1 ThRHG) folgt die Unabhängigkeit des Landesrechnungshofs als eigene verfassungsrechtliche Instanz, was sich vor allem in seiner Dispositionsfreiheit (er entscheidet selbst, was und wann zu prüfen ist) und in seiner Weisungsfreiheit äußert. Diese Unabhängigkeit gewährleistet, dass die Mitglieder in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben selbstständig und von sachfremdem Einfluss frei sind; so können sie beispielsweise nicht gegen ihren Willen versetzt werden.
[1] Artikel 103 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThVerf) vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625)
i. d. F. vom 12. Dezember 1997 (GVBl. S. 525)
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