Informationszugang nach dem Thüringer Transparenzgesetz

Gebäude des Thüringer Rechnungshofes

Am 1. Januar 2020 ist das Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) in Kraft getreten und hat das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz abgelöst.

Das Thüringer Transparenzgesetz bezweckt, Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten.

Es gilt grundsätzlich auch für den Rechnungshof. Eine gewisse Eingrenzung des Anwendungsbereichs ergibt sich aber aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Stellung. In der Gesetzesbegründung (s. in der Parlamentsdokumentation Landtagsdrucksache 6/6684 S. 37 f.) wird dazu ausgeführt:

„Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Aufgaben lehnt sich an § 1 Abs. 2 ThürVwVfG an und stellt damit auf den Begriff der materiellen Verwaltung ab. Da sich der Anwendungsbereich des Gesetzes somit auf reine Verwaltungstätigkeit bezieht, fallen öffentliche Stellen, die legislative, judikative oder gubernative Aufgaben sowie sonstige unabhängige Tätigkeiten wahrnehmen, nur hinsichtlich ihrer verwaltungsmäßigen Handlungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Der Landtag zum Beispiel wird daher im spezifischen Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten nicht erfasst. Entsprechendes gilt für den Landesrechnungshof, dessen Tätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit, Artikel 103 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen, nicht erfasst ist [...]. Vom Anwendungsbereich erfasst sind damit die Prüfungsfeststellungen und -ergebnisse des Rechnungshofs, nicht jedoch der Prüfungsbereich im Übrigen oder der Beratungsbereich. Ein Zugang zu den Prüfungsfeststellungen und -ergebnissen auf Grundlage des Thüringer Transparenzgesetzes kommt erst mit formalem Abschluss des Prüfungsverfahrens in Betracht. Der Rechnungshof trägt im Weiteren mit seinen jährlich veröffentlichten Jahresberichten nach § 97 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 282), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. März 2014 (GVBI. S. 92), den Forderungen nach Veröffentlichungen und Transparenz Rechnung."

Damit hat der Gesetzgeber dem Schutz des Prüfungs- und Beratungsverfahrens des Rechnungshofs prinzipiell Rechnung getragen. Soweit ein Antrag auf Informationszugang und damit das Bekanntwerden der amtlichen Information eine konkrete Gefährdung für die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung des Rechnungshofs begründen kann, ist dieser gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1b ThürTG abzulehnen. Auskünfte werden außerdem nicht erteilt, solange das Prüfungsverfahren nicht formal abgeschlossen ist.

Nachfolgend die Links, mit denen die in § 5 Abs. 2 und 3 ThürTG erwähnten Informationen abgerufen werden können: 

 

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